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Schädlingsbefall: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter?

Anton Hilgers
11 Minuten Lesezeit
20. Juni 2026
Schädlingsbefall in der Mietwohnung – wer zahlt den Kammerjäger: Mieter oder Vermieter?
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Bei Schädlingsbefall in der Mietwohnung zahlt grundsätzlich der Vermieter – denn ein Befall mit Ratten, Mäusen, Schaben oder Bettwanzen ist in der Regel ein Mangel der Mietsache (§ 535 BGB). Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Mieter den Befall nachweislich selbst verursacht hat. Wichtig: Wer den Kammerjäger beauftragt, schuldet ihm zunächst die Rechnung. Deshalb sollten Mieter und Vermieter die Kostenübernahme möglichst vorab klären.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsatz: Der Vermieter trägt die Kosten – Schädlingsbefall ist ein Mangel der Mietsache.
  • Ausnahme: Hat der Mieter den Befall verschuldet, zahlt er – die Beweislast liegt beim Vermieter.
  • Auftraggeber zahlt zuerst: Wer beauftragt, ist Vertragspartner und schuldet die Rechnung – vorher klären!
  • Pflicht des Mieters: Befall unverzüglich und schriftlich anzeigen, Frist setzen.

Der Grundsatz: Der Vermieter zahlt (§ 535 BGB)

Nach § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Ein Ungezieferbefall in der Mietwohnung – ob Ratten im Keller, Mäuse in der Wand, Schaben in der Küche oder Tauben auf dem Balkon – beeinträchtigt diesen Gebrauch und gilt damit als Mangel der Mietsache, also als sogenannter Mietmangel. Schädlingsbefall im Mietrecht ist deshalb in den allermeisten Fällen Sache des Vermieters.

Die Folge: Der Vermieter muss den Mangel beseitigen und trägt dafür die Kosten der Schädlingsbekämpfung. Das gilt für die meisten Fälle eines akuten Befalls, insbesondere wenn die Ursache im Gebäude liegt – etwa undichte Stellen, bauliche Mängel, Risse im Mauerwerk oder ein Befall, der vom Nachbargebäude oder aus dem Hausnetz übergreift.

Auch wichtig: Lässt sich die Ursache des Befalls nicht zweifelsfrei klären, muss in der Regel ebenfalls der Vermieter zahlen. Denn er müsste ein Verschulden des Mieters beweisen – und kann er das nicht, bleibt es beim Grundsatz.

Wichtig: Wer beauftragt, zahlt zunächst – vorher klären

Das ist der Punkt, der in der Praxis für den meisten Ärger sorgt – und den viele übersehen: Wer den Kammerjäger beauftragt, wird sein Vertragspartner und schuldet ihm die Rechnung. Wir als Schädlingsbekämpfer stellen die Rechnung an denjenigen aus, der uns den Auftrag erteilt hat. Wer am Ende intern dafür aufkommen muss, ist eine Frage zwischen Mieter und Vermieter – nicht zwischen Auftraggeber und Kammerjäger.

Unser dringender Rat: Kostenfrage vorab klären

Beauftragt ein Mieter eigenmächtig einen Kammerjäger, ohne den Vermieter vorher zu informieren und eine Frist zu setzen, kann er auf den Kosten sitzenbleiben – selbst wenn der Vermieter eigentlich zahlungspflichtig wäre. Umgekehrt sollte auch der Vermieter wissen, wer den Termin koordiniert.

Klären Sie deshalb möglichst vor der Beauftragung schriftlich (E-Mail genügt), wer den Auftrag erteilt und wer die Kosten übernimmt. Das erspart beiden Seiten Streit, Vorfinanzierung und langwierige Rückforderungen. Wir rechnen immer mit dem Auftraggeber ab – steht vorab fest, dass der Vermieter zahlt, kann er den Auftrag auch direkt selbst erteilen.

Wann muss der Mieter zahlen?

Der Mieter trägt die Kosten, wenn er den Befall selbst verursacht oder begünstigt hat. Das sind die typischen Fälle, in denen ein Verschulden des Mieters in Betracht kommt:

1Mangelnde Hygiene

Starke Verschmutzung oder Vermüllung der Wohnung, die Schädlinge anlockt – etwa Schaben oder Ratten, die ein leicht zugängliches Nahrungsangebot finden.

2Falsche Müll- & Lebensmittellagerung

Offen stehende Lebensmittel, überquellende Mülleimer oder gelagerter Abfall auf dem Balkon ziehen Mäuse, Ratten und Insekten geradezu an.

3Eingeschleppte Bettwanzen

Bettwanzen, die mit Gebrauchtmöbeln, Reisegepäck oder vom letzten Urlaub eingeschleppt wurden, fallen in den Verantwortungsbereich des Mieters.

4Flöhe durch Haustiere

Ein Flohbefall, der über Hund oder Katze in die Wohnung gelangt ist, wird dem Mieter zugerechnet – ebenso ein durch falsches Heizen/Lüften begünstigter Befall.

Wichtig: Die Beweislast liegt beim Vermieter

Ein Verschulden des Mieters wird nicht einfach unterstellt. Will der Vermieter die Kosten auf den Mieter abwälzen, muss er beweisen, dass der Mieter den Befall verursacht hat. Gelingt ihm das nicht, bleibt es beim Grundsatz – der Vermieter zahlt.

Anzeigepflicht & Fristsetzung: So gehen Mieter richtig vor

Damit der Vermieter zahlen muss, hat der Mieter zwei zentrale Pflichten:

1. Mangel unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB)

Sobald Sie den Befall bemerken, müssen Sie ihn dem Vermieter unverzüglich melden. Tun Sie das aus Beweisgründen immer schriftlich – per E-Mail oder Brief, idealerweise mit Fotos und Datum. Wer den Mangel nicht oder zu spät anzeigt, riskiert Schadenersatzansprüche und kann das Recht auf Mietminderung verlieren.

2. Angemessene Frist zur Beseitigung setzen

Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist (üblich sind je nach Dringlichkeit einige Tage bis zwei Wochen), den Befall zu beseitigen. Reagiert er nicht, dürfen Sie selbst einen Kammerjäger beauftragen und die Kosten ersetzt verlangen – die sogenannte Ersatzvornahme (§ 536a BGB). Bei akuter Gesundheitsgefahr (z. B. starker Rattenbefall) kann auch sofort gehandelt werden.

Mietminderung bei Schädlingsbefall (§ 536 BGB)

Ist die Wohnung durch den Befall in ihrer Nutzbarkeit eingeschränkt, kann der Mieter die Miete mindern (§ 536 BGB) – vorausgesetzt, er hat den Befall nicht selbst verschuldet und ordnungsgemäß angezeigt. Die Höhe hängt stark vom Einzelfall ab: von der Schädlingsart, dem Ausmaß und der Beeinträchtigung. Die folgenden Werte sind Orientierungswerte aus der Rechtsprechung, keine festen Vorgaben:

BefallMögliche Mietminderung (Orientierung)
Rattenbefall in der Wohnungbis ca. 80 %
Schaben / Kakerlakenca. 10 – 40 %
Mäusebefallca. 10 – 20 %
Bettwanzenca. 10 – 80 %
Tauben / starke Verkotungca. 10 – 25 %
Ameisen (in der Wohnung)ca. 5 – 15 %

Die genannten Prozentsätze sind unverbindliche Orientierungswerte aus Gerichtsentscheidungen und ersetzen keine rechtliche Beratung. Die tatsächlich angemessene Minderung hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

Sonderfälle: Mehrfamilienhaus, WEG, möbliert & Gewerbe

Mehrfamilienhaus & WEG

Breitet sich ein Befall über mehrere Wohnungen oder das Gemeinschaftseigentum aus (z. B. Ratten im Keller, Schaben im Müllraum), ist meist eine koordinierte Bekämpfung im ganzen Haus nötig. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum über die Gemeinschaft abgerechnet; die Kosten verteilen sich anteilig auf die Eigentümer. Hier sollten Mieter sich an Vermieter und Hausverwaltung wenden.

Möblierte Wohnung

Stellt der Vermieter Möbel oder Einrichtung, gehören auch diese zur Mietsache. Ein Befall, der von mitvermieteten Möbeln ausgeht, fällt damit grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Vermieters.

Gewerbe & Gastronomie

Gewerbetreibende – insbesondere in der Lebensmittelbranche und Gastronomie – sind in der Regel selbst für die Schädlingsbekämpfung und -prävention verantwortlich (HACCP-Pflichten). Hier sind regelmäßiges Monitoring und Wartungsverträge oft gesetzlich vorgeschrieben. Die Kosten lassen sich als Betriebsausgaben absetzen.

Wer zahlt was? – Die Übersicht

Mieter

Zahlt nur, wenn er den Befall nachweislich selbst verschuldet hat. Pflicht: Befall unverzüglich und schriftlich anzeigen, Frist setzen. Sonst trägt der Vermieter die Kosten.

Vermieter

Trägt im Regelfall die Kosten – Schädlingsbefall ist ein Mangel der Mietsache (§ 535 BGB). Das gilt auch, wenn sich die Ursache nicht eindeutig klären lässt.

Eigentümer (selbst bewohnt)

Trägt die Kosten selbst. Prüfen Sie Ihre Wohngebäudeversicherung – manche Policen decken zumindest Folgeschäden (z. B. durch Marder).

Gewerbe / WEG

Gewerbetreibende zahlen selbst (Betriebsausgabe). In der WEG werden Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum anteilig auf die Eigentümer umgelegt.

Schritt für Schritt: Richtig handeln bei Schädlingsbefall

1

Befall dokumentieren

Machen Sie Fotos von Schädlingen, Kotspuren, Nestern oder Bissen. Notieren Sie Datum und betroffene Räume. Das ist Ihre Beweisgrundlage.

2

Vermieter schriftlich informieren

Zeigen Sie den Mangel unverzüglich per E-Mail oder Brief an (§ 536c BGB) und bitten Sie um zeitnahe Beseitigung.

3

Angemessene Frist setzen

Setzen Sie eine konkrete Frist zur Behebung. Klären Sie dabei auch, wer den Kammerjäger beauftragt und die Kosten übernimmt.

4

Bei Untätigkeit: Ersatzvornahme

Reagiert der Vermieter nicht, dürfen Sie selbst einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten zurückfordern (§ 536a BGB). Rechnung aufheben!

5

Keine Selbstversuche

Baumarktsprays verschlimmern den Befall oft und können bei Bettwanzen oder Schaben die Tiere verteilen. Überlassen Sie die Bekämpfung dem Profi.

Zahlt die Versicherung den Kammerjäger?

Was die Versicherungen übernehmen

Hausratversicherung: Zahlt die Schädlingsbekämpfung in der Regel nicht.
Wohngebäudeversicherung: Übernimmt manchmal Folgeschäden (z. B. Marderbisse an der Dämmung), selten die Bekämpfung selbst.
Kfz-Teilkasko: Deckt häufig Marderbisse an Kabeln – mit Obergrenze und meist ohne Folgeschäden.
Prüfen Sie Ihre Police auf entsprechende Zusatzklauseln.

Kosten von der Steuer absetzen (§ 35a EStG)

Wer die Schädlingsbekämpfung selbst trägt (etwa als Eigentümer oder als Mieter im Verschuldensfall), kann sie als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen: 20 % der Arbeitskosten (nicht des Materials) sind absetzbar, bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze pro Jahr. Voraussetzung ist eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesener Arbeitszeit und die Zahlung per Überweisung – Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.

Unsere Erfahrung als Schädlingsbekämpfer

Seit 2004 sind wir von Köln aus bundesweit als Schädlingsbekämpfer im Einsatz – in Mietwohnungen, Eigenheimen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeobjekten. Aus tausenden Einsätzen wissen wir: Der häufigste Streitpunkt ist nicht die Bekämpfung selbst, sondern die Kostenfrage zwischen Mieter und Vermieter. Wer früh und klar kommuniziert, spart sich den meisten Ärger.

Deshalb arbeiten wir transparent: Wir kommen schnell, begutachten den Befall vor Ort und nennen Ihnen vorab einen verbindlichen Festpreis – bevor wir anfangen. Die Anfahrt kostet 49 € inklusive der Vor-Ort-Begutachtung. Abgerechnet wird mit dem Auftraggeber, daher sollte die Kostenfrage zwischen Mieter und Vermieter vorab geklärt sein.

Bei der Bezahlung sind wir flexibel: Neukunden zahlen vor Ort bequem in bar, per EC- oder Kreditkarte oder per Echtzeitüberweisung. Bestandskunden können auf Rechnung zahlen.

Wir sind Kammerjäger, keine Rechtsanwälte

Wir sind professionelle Schädlingsbekämpfer, keine Rechtsanwälte. Dieser Ratgeber beruht auf über 20 Jahren Praxiserfahrung und tausenden Einsätzen in Mietwohnungen, Eigenheimen und Gewerbeobjekten – er gibt einen verständlichen Überblick über die typische Rechtslage, stellt aber keine Rechtsberatung dar und ersetzt sie nicht. Bei konkreten Streitigkeiten oder Fragen zur Mietminderung wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein, Eigentümerverband oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt für Mietrecht. Worauf Sie sich verlassen können, ist unsere fachliche Expertise bei der Bekämpfung selbst.

Häufige Fragen: Schädlingsbefall & Kosten

Wer zahlt bei Schädlingsbefall – Mieter oder Vermieter?

Grundsätzlich der Vermieter, denn Schädlingsbefall ist in der Regel ein Mangel der Mietsache (§ 535 BGB). Nur wenn der Mieter den Befall nachweislich selbst verschuldet hat, trägt er die Kosten. Die Beweislast für ein Verschulden liegt beim Vermieter.

Wer den Kammerjäger beauftragt, muss er auch zahlen?

Ja. Wer den Auftrag erteilt, ist Vertragspartner des Kammerjägers und schuldet ihm zunächst die Rechnung – unabhängig davon, wer am Ende dafür aufkommen muss. Beauftragt der Mieter eigenmächtig, kann er auf den Kosten sitzenbleiben. Klären Sie die Kostenübernahme deshalb möglichst vorab schriftlich.

Wann muss der Mieter den Kammerjäger selbst zahlen?

Wenn er den Befall selbst verursacht oder begünstigt hat – z. B. durch mangelnde Hygiene, falsche Müll- oder Lebensmittellagerung, unzureichendes Lüften oder das Einschleppen von Bettwanzen mit Gebrauchtmöbeln. Auch ein durch Haustiere eingeschleppter Flohbefall kann dem Mieter zugerechnet werden.

Muss ich den Schädlingsbefall dem Vermieter melden?

Ja. Mieter sind verpflichtet, einen Mangel unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB). Melden Sie den Befall am besten schriftlich und setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung. Wer die Anzeige versäumt, riskiert Schadenersatz und verliert ggf. das Recht auf Mietminderung.

Kann ich die Miete bei Schädlingsbefall mindern?

Ja. Ein erheblicher Befall ist ein Mangel, der zur Mietminderung berechtigt (§ 536 BGB) – sofern der Mieter ihn nicht selbst verschuldet und angezeigt hat. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall; Gerichte haben je nach Schädling sehr unterschiedliche Quoten anerkannt.

Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Wenn Sie den Befall angezeigt und eine Frist gesetzt haben und der Vermieter untätig bleibt, dürfen Sie selbst einen Kammerjäger beauftragen und die Kosten ersetzt verlangen (Ersatzvornahme, § 536a BGB). Bei akuter Gesundheitsgefahr kann sofort gehandelt werden. Dokumentieren Sie alles und heben Sie die Rechnung auf.

Zahlt die Versicherung die Schädlingsbekämpfung?

In der Regel nicht. Die Hausratversicherung übernimmt die Bekämpfung meist nicht; die Wohngebäudeversicherung deckt manchmal Folgeschäden (z. B. Marderschäden), selten die Bekämpfung selbst. Eine Kfz-Teilkasko zahlt häufig Marderbisse an Kabeln. Prüfen Sie Ihre Police.

Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Privathaushalte können Schädlingsbekämpfung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen (§ 35a EStG) und 20 % der Arbeitskosten absetzen. Voraussetzung: eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesener Arbeitszeit und Zahlung per Überweisung – keine Barzahlung.

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Rufen Sie uns an – wir kommen schnell, begutachten den Befall vor Ort und nennen Ihnen vorab einen verbindlichen Festpreis. Abgerechnet wird mit dem Auftraggeber – klären Sie die Kostenübernahme als Mieter und Vermieter daher am besten vorab.

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